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Kleintierpraxis

Dr. med. vet. Petra Jordan

Im Fröschling 7, 92431 Neunburg v. W.

Telefon 09672-808, Fax 09672-925219
E-Mail: jordan.petra@gmx.de

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Montag - Freitag 8.00 - 18.00 Uhr
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Bayerische Landestierärztekammer
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FBZ Bayerische Landestierärztekammer
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Bayerische Landestierärztekammer
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9. Leipziger Tierärztekongress
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2018

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Impressum

Rechtliche Informationen

Kleintierpraxis
Dr. med. vet. Petra Jordan
Im Fröschling 7
92431 Neunburg v. W.
Telefon 09672-808
Fax 09672-925219
E-Mail: jordan.petra@kleintierpraxis-jordan.de

Die von mir geführte, gesetzliche Berufsbezeichnung ist Tierärztin. Die Berufsbezeichnung wurde mir in Deutschland verliehen. Ich bin Mitglied der Bayerischen Landestierärztekammer und es gilt die Berufsordnung der Bayerischen Landestierärztekammer (dies sind zusätzliche Pflichtabgaben laut Teledienstegesetz).

Ich bin stellvertrende Vorsitzende des Tierärztlichen Bezirkverbandes Oberpfalz.


Zuständige Kammer: Bayerische Landestierärztekammer, Bavariastr. 7a, 80336 München


Berufsbezeichnung: Tierärztin. Approbation in der Bundesrepublik Deutschland (Approbationsbehörde: Regierung von Oberbayern, 80534 München, Bayer. Staatsministerium des Inneren).


Berufsrechtliche Regelungen: Berufsordnung der Bayerischen Landestierärztekammer; außerdem selbstverständlich zu beachtende Rechtsnormen: Tierschutzgesetz, Arzneimittelrecht, Röntgenverordnung etc.


Berufsrelevante Mitgliedschaften: Verein Deutsch-Französischer Tierärzte Deutsche Sektion e. V.


Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 248/255/30149, Finanzamt Schwandorf


Berufshaftpflicht-Versicherung: Nürnberger Beamten Allgemeine Versicherung AG, 90334 Nürnberg


Kosten und Preise: Abgerechnet wird nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT). Erstmals seit 1999 erfolgte eine grundlegende Überarbeitung der tierärztlichen Gebührenordnung. Im Leistungskatalog wurden viele Bezeichnungen geändert, zahlreiche Leistungen sind hinzugekommen und einige weggefallen. Die neue GOT trat am 22. November 2022 in Kraft.
Generell werden alle Behandlungen mit dem 1,1 fachen Satz der Gebührenordnung berechnet.

Im Notdienst wird nach der am 14.02.2020 durch die „Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung" verabschiedete Änderung der GOT zur Gebührenhöhe abgerechnet ("Tierärztegebührenordnung vom 28. Juli 1999 (BGBl. I S. 1691), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 158) geändert worden ist".)


Zahlungsmodus: Barzahlung


Gerichtsstand: Neunburg v. W.


Schlichtungsstelle: Landestierärztekammer Bayern


Inhaltlich verantwortlich gemäß §6 MDStV: Dr. Petra Jordan


Herausgeberin und Verantwortliche gemäß §6 TDG: Dr. Petra Jordan


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Hinweise zur neuen Notfallgebühr

Die Gebühren für tierärztliche Leistungen sind am 14.02.2020 durch die „Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung“ u. a. um eine „Notdienstgebühr“ ergänzt worden. Diese trägt dazu bei, dass es Tierarztpraxen auch in Zukunft möglich ist, für Sie und Ihre Tiere im Notdienst und bei Notfällen in der Nacht und am Wochenende zur Verfügung zu stehen. Die höheren Kosten im Notdienst konnten bisher im erlaubten GOT-Rahmen nicht über eine höhere Abrechnung erwirtschaftet werden.

Im neuen Paragrafen 3a „Gebühren für tierärztlichen Notdienst" ist geregelt, wie im Notdienst abzurechnen ist. Es muss eine pauschale „Notdienstgebühr" in Höhe von 50,00 Euro (netto) bei einem Tierarztbesuch zu Notdienstzeiten berechnet werden. Zusätzlich muss für tierärztliche Leistungen im Notdienst mindestens der 2-fache Satz der GOT abgerechnet werden. Außerdem wird es dem Tierarzt ermöglicht, im Notdienst bis zum 4-fachen Gebührensatz abzurechnen, anstatt wie bisher maximal zum 3-fachen Satz.

In der GOT ist auch genau geregelt, zu welchen Zeiten diese neuen Notdienstgebührensätze gelten. Täglich von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Tages (nachts), von Freitag 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des folgenden Montags (Wochenende) sowie von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr eines gesetzlichen Feiertages. Wenn eine Tierarztpraxis abends eine reguläre Sprechstunde bis 19.00 oder 20.00 Uhr bzw. eine reguläre Sprechstunde am Wochenende anbietet, ist das kein Notdienst!

Im Notfalldienst werden Patienten also außerhalb der üblichen Sprechzeiten, nachts, an Wochenenden und Feiertagen tierärztlich versorgt. Die Notdienstgebühr soll dazu beitragen, dass es Tierärzten in Zukunft möglich bleibt, auch bei solchen Notfällen zur Verfügung zu stehen, denn den Angestellten der Tierarztpraxis stehen für Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit Gehaltszuschläge bzw. Freizeitausgleich zu. Die höheren Kosten im Notdienst konnten bisher im erlaubten GOT-Rahmen nicht über eine höhere Abrechnung erwirtschaftet werden und waren daher für die Tierarztpraxen nicht kostendeckend (Quelle: BTK).

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